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   BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52   

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BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52 (https://dejure.org/1954,5069)
BGH, Entscheidung vom 12.05.1954 - VI ZR 327/52 (https://dejure.org/1954,5069)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 1954 - VI ZR 327/52 (https://dejure.org/1954,5069)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1953 - VI ZR 140/52
    Auszug aus BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - (abgedruckt bei LM Nr. 2 zu § 823 (B b) BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200, [206]) ausgeführt hat, ist auch die Niederlegung von Gebäuden ohne Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Ziff 14 StGB unter Strafe gestellt und der Charakter dieser Vorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen.

    Im übrigen ist aber auch den Erwägungen des Berufungsurteils zuzustimmen, der Beklagte sei, nachdem er schuldhaft die Gefahrenquelle gesetzt habe, verpflichtet gewesen, alles zu tun, um diese zu beseitigen (vgl. hierzu das Urteil des Verkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 -, LM Nr. 2 zu § 823 (B b)).

  • BGH, 23.10.1951 - I ZR 31/51

    Schleusenpersonal - § 823 BGB, Schadenszurechnung, Theorie von der adäquaten

    Auszug aus BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52
    Der durch die Sprengung eingetretene Zustand der Ruine war nicht nur eine nicht wegzudenkende Bedingung für den Eintritt des Sturmschadens, sondern auch generell geeignet, die objektive Möglichkeit eines solchen Schadens in nicht unerheblicher Weise zu erhöhen (BGHZ 3, 261).
  • RG, 20.01.1909 - V 438/08

    1. Eigentumsverhältnisse bei einem Gebäude auf der Grenze zweier Grundstücke, die

    Auszug aus BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1953 - VI ZR 140/52 - (abgedruckt bei LM Nr. 2 zu § 823 (B b) BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 70, 200, [206]) ausgeführt hat, ist auch die Niederlegung von Gebäuden ohne Wahrung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch die Vorschrift des § 367 Abs. 1 Ziff 14 StGB unter Strafe gestellt und der Charakter dieser Vorschrift als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu bejahen.
  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für

    Auszug aus BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52
    Lag aber der Sturmschaden im Bereich adäquater Ursächlichkeit des vom Beklagten durch Verletzung des § 367 Abs. 1 Ziff 14 StGB geschaffenen Zustands, so brauchte sich die Schuld des Beklagten nicht auf den durch Verletzung des Schutzgesetzes weiter eingetretenen schädigenden Erfolg zu beziehen (RGZ 145, 107 [115]; BGB RGRK Anm. 16 zu § 823).
  • RG, 11.04.1935 - VI 540/34

    1. Ist der Grundsatz der Gefährdungshaftung auf einen Fall auszudehnen, wo durch

    Auszug aus BGH, 12.05.1954 - VI ZR 327/52
    Es mag offen bleiben, ob nicht schon daraus, dass die Sprengung vom 18. März 1949 zu einem teilweisen Einsturz der Giebelwand auf das Gebäude der Klägerin führte und dass auch die frühere Sprengung nicht planmässig verlief und Schaden anrichtete, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins zunächst entnommen werden muss, dass ein solcher Sprengungsverlauf auf ein Verschulden des Sprengunternehmers zurückzuführen ist (vgl. RGZ 147, 353 [359]).
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